Vertrag & Grundbuch
Grunddienstbarkeit
Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks eine bestimmte Nutzung erlaubt — etwa ein Wegerecht.
Fachlich genau
Die Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und kann in drei Richtungen wirken: als Recht zur Benutzung (Wege-, Leitungs- oder Überfahrtsrecht), als Verbot bestimmter Handlungen (etwa ein Bauverbot zur Sicherung einer Aussicht) oder als Ausschluss von Rechten, die sich sonst aus dem Nachbarrecht ergäben.
Sie ist grundstücksbezogen und nicht personengebunden: Sie geht beim Verkauf auf den neuen Eigentümer über und besteht unabhängig davon, wer gerade in welchem Haus wohnt.
Für Käufer heißt das, Abteilung II vor dem Kauf genau zu lesen und sich die zugrunde liegende Eintragungsbewilligung geben zu lassen. Erst dort steht der Inhalt des Rechts im Einzelnen — im Grundbuch selbst findet sich oft nur ein Schlagwort.
Dieser Begriff gehört zum Thema Baufinanzierung.
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