Praxis & Existenzgründung
Kassenzulassung
Die Kassenzulassung erlaubt es, gesetzlich Versicherte zu behandeln und mit den Krankenkassen abzurechnen. Über sie entscheidet der Zulassungsausschuss, nicht die Bank.
Fachlich genau
Die Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung wird auf Antrag vom Zulassungsausschuss erteilt, der bei der Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigung gebildet ist. Voraussetzung sind unter anderem die Eintragung ins Arztregister und ein freier Sitz im jeweiligen Planungsbereich. Ist der Bereich wegen Überversorgung gesperrt, kommt regelmäßig nur die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes in Betracht — in der Praxis der häufigste Weg bei einer Praxisübernahme.
Für die Finanzierung ist die Zulassung eine Rahmenbedingung von erheblichem Gewicht, weil ein wesentlicher Teil der geplanten Einnahmen an ihr hängt. Banken achten deshalb auf den Stand des Verfahrens; üblich ist, die Auszahlung an den Zulassungsbescheid zu knüpfen.
Ob und wann eine Zulassung in Betracht kommt, beantworten die Kassenärztliche Vereinigung, der Zulassungsausschuss und im Streitfall ein Fachanwalt für Medizinrecht. Das ist eine berufsrechtliche Frage, keine Finanzierungsfrage — und sie gehört vor die Unterschrift unter einen Kaufvertrag.
Dieser Begriff gehört zum Thema Finanzierung für Heilberufe.
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