Vertrag & Grundbuch
Erbbaurecht
Beim Erbbaurecht besitzt man ein Haus, ohne dass einem das Grundstück gehört. Für die Nutzung des Grundstücks zahlt man dem Eigentümer regelmäßig einen Betrag, den Erbbauzins.
Fachlich genau
Das Erbbaurecht ist das zeitlich befristete, vererbliche und veräußerliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Der Erbbauberechtigte ist Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstücks, und zahlt dem Grundstückseigentümer dafür in der Regel einen laufenden Erbbauzins. Die Laufzeit wird vertraglich festgelegt und beträgt häufig mehrere Jahrzehnte, teils bis zu 99 Jahre.
Das Erbbaurecht wird in ein eigenes Erbbaugrundbuch eingetragen; nach Ablauf fällt das Bauwerk in der Regel gegen eine Entschädigung an den Grundstückseigentümer. Beispiel: Wer ein Haus auf einem Erbbaugrundstück errichtet, zahlt jährlich einen vereinbarten Erbbauzins an den Grundstückseigentümer.
Dieser Begriff gehört zum Thema Baufinanzierung.
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