Immobilienkauf & Vermarktung
Teilungsgrundsatz
Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch eine Privatperson dürfen Käufer und Verkäufer die Maklerprovision nicht mehr beliebig untereinander aufteilen. Der Käufer trägt höchstens die Hälfte.
Fachlich genau
Seit Dezember 2020 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen durch Verbraucher. Wird der Makler von beiden Seiten beauftragt, darf er sich die Provision nur in gleicher Höhe von beiden versprechen lassen. Hat allein der Verkäufer beauftragt, darf er höchstens die Hälfte seiner Provision auf den Käufer abwälzen — und der Käufer muss seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer nachgewiesen hat, dass er den seinen beglichen hat.
Vereinbarungen, die dagegen verstoßen, sind unwirksam. Die Regelung gilt nicht für Mehrfamilienhäuser, Grundstücke ohne Wohnbebauung und Gewerbeobjekte sowie nicht, wenn der Käufer kein Verbraucher ist.
Für Käufer heißt das praktisch: Ein Blick in den Maklervertrag lohnt sich, bevor unterschrieben wird. Eine Provision, die allein dem Käufer aufgebürdet wird, ist bei diesen Objektarten nicht zulässig.
Dieser Begriff gehört zum Thema Immobilie verkaufen.
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